Corona: Wichtige Infos & News für KMU

Anpassungen bei der Kurzarbeit

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende reaktiviert. Weiter wird das summarische Abrechnungsverfahren für KAE bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen verlängert.

Hier die umfassenden Infos.

 

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4. Härtefallrunde für besonders betroffene Unternehmen

Der Bundesrat hat Mitte Juni die Ausdehnung der «Härtefall im Härtefall»-Regelung auf kleinere Unternehmen mit bis zu 5 Mio. Franken Umsatz beschlossen. Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von über 70 Prozent aufgrund behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu verzeichnen hatten, können bis zu 30 Prozent ihres Umsatzes als nicht rückzahlbaren Beitrag erhalten (maximal 1,5 Mio. Franken). Zugelassen sind Unternehmen, die bereits in einer früheren Zuteilungsrunde ein Gesuch eingereicht haben. Bisher war die «Härtefall im Härtefall»-Regelung grösseren Unternehmen vorbehalten.

Der maximale A-fonds-perdu-Beitrag bemisst sich am Rückgang des durchschnittlichen Umsatzes 2018/2019, multipliziert mit den jährlichen Fixkosten, zuzüglich nachgewiesener massnamebedingter Einmalkosten. Bisher schon ausbezahlte Härtefallbeiträge werden davon abgezogen. Zum Nachweis der ungedeckten Kosten müssen entsprechende Belege eingereicht werden.

Die Finanzierung der «Härtefall im Härtefall»-Regelung für Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Franken Umsatz erfolgt zu 70 Prozent durch den Bund und zu 30 Prozent durch den Kanton. Der bisherige Verpflichtungskredit beziehungsweise die Zusatzkredite decken die notwendigen Mittel voraussichtlich ab.

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt und nach positivem Prüfentscheid sofort ausbezahlt. Die Eingabefrist dauert bis zu 19. September.

Alle Informationen und das Portal für die Gesuchseingabe finden sie unter: https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/unternehmen-und-selbstaendige/unterstuetzung-und-finanzhilfen.html 

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Corona: Auftakt zu 4. Runde im Härtefallprogramm / Schutzschirm für Grossveranstaltungen

Alles Wichtige zur 4. Härtefall-Runde und zum Schutzschirm für Grossveranstaltungen: www.kgv.ch/node/3908 

 

Lockerungen - Dies gilt ab dem 31. Mai 2021

Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab dem 31. Mai wird bei Veranstaltungen die maximale Anzahl Personen erhöht. Restaurants können ihre Innenbereiche mit Schutzkonzepten wieder öffnen; die Maskenpflicht am Tisch wird aufgehoben, und auf den Terrassen sind sechs statt vier Personen pro Tisch erlaubt. Auch bei Sport- und Kulturveranstaltungen gibt es Lockerungen. Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Und für Betriebe und Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich, die repetitiv testen, wird die Homeoffice-Pflicht in eine Empfehlung umgewandelt.

Ab dem 31. Mai gilt folgendes: https://www.kgv.ch/node/3889 

 

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Härtefall-Programm im Kanton Zürich - 3. Runde gestartet

Der Kanton Zürich startet am 21. April 2021 die 3. Runde Härtefall-Hilfen. Zuerst haben betroffene Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 5 Mio. Franken die Möglichkeit, ein Gesuch einzureichen. Statt wie bisher mit dem Stichdatum 1. März 2020 können neu auch Unternehmen ein Gesuch stellen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden.

  • Die Eingabefrist startet für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Millionen Franken am Mittwoch, 21. April. Daran teilnehmen können sowohl Unternehmen, die bis jetzt kein Gesuch eingereicht haben, als auch solche, die bereits einen Beitrag erhalten und nun beispielsweise wegen der verlängerten Schliessungsdauer weitere Einbussen geltend machen können.
  • Der Maximalbeitrag für nicht rückzahlbare Beiträge steigt in dieser Runde auf 1 Million Franken (bisher 750'000 Franken).
  • Es ist in jedem Fall ein neues Gesuch erforderlich. Es gibt keinen Automatismus bei Gesuchen vorheriger Zuteilungsrunden.
  • Die Anmeldefrist läuft bis zum 28. Mai und die Gesuche werden weiterhin in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.
  • Die Übersicht aller Kriterien sowie die Liste der erforderlichen Unterlagen ist auf der Internetseite www.zh.ch/haertefall aufgeschaltet.

Für Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Umsatz erfolgt die Öffnung des Gesuchsportals voraussichtlich in der ersten Hälfte des Monats Mai.

Für KGV-Mitglieder: Betroffene Unternehmen können bei Fragen oder für Hilfestellungen die Experten von KGV-Partner adlatus Region Zürich+Agglomeration in Anspruch nehmen.  https://www.adlatus-zh.ch/erstkontakt-haeretefallprogramm  

Weiter Informationen zur 3. Zuteilungsrunde finden Sie hier.

 

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Diese Öffnungsschritte hat der Bundesrat ab dem 19. April beschlossen

Restaurants und Bars dürfen Terrassen wieder öffnen. Es gilt Sitz- und Maskenpflicht. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt.

Zoos und botanische Gärten dürfen auch Innenräume öffnen. Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen auch Innenräume öffnen. Es gilt Masken- und Abstandspflicht.

Kinos, Theater und Konzerte können wieder mit Publikum stattfinden. Veranstaltungen sind draussen mit 100 Personen und drinnen mit 50 Personen erlaubt. Zusätzlich gilt dabei die Beschränkung auf ein Drittel der Kapazität der Lokalität. Es gilt Sitz- und Maskenpflicht.

Auch andere Veranstaltungen mit Publikum sind erlaubt, beispielsweise Führungen in Museen oder Treffen von Vereinsmitgliedern mit maximal 15 Personen. Es gilt Masken- und Abstandspflicht.

Fitness, Tennis, Singen – Lockerungen auch bei Sport und Kultur: Aktivitäten sind auch in diesen Bereichen wieder möglich ab dem 19. April mit bis zu 15 Personen. Dies betrifft auch den Amateurbereich und Wettkämpfe. Maske und Abstand sind dabei Pflicht. Ausnahmeregelungen sind für Aktivitäten geplant, bei denen keine Maske getragen werden kann – Fitness, Singen oder Ausdauersport. Körperkontakt ist drinnen nicht erlaubt, draussen nur mit Maske.

Präsenzunterricht an Hochschulen und bei Weiterbildung erlaubt: Auch ausserhalb der obligatorischen Schulen darf vor Ort unterrichtet werden. Es dürfen maximal 50 Personen dabei sein, die Räumlichkeit aber nur bis auf ein Drittel gefüllt sein. Es gilt Masken- und Abstandspflicht.

Lockerung der Maskenpflicht: Für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen wird die Maskenpflicht aufgehoben. Für Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche einen Test anbieten, entfällt die Kontaktquarantäne.

Zusätzliche Informationen zu den Beschlüssen sind hier zu finden.

 

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Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an

Der Bundesrat hat folgende Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen:

Gründungszeitpunkt: Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, um einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können. Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum.

Höchstgrenzen: Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 Prozent eines Jahresumsatzes. Das absolute Maximum wird aber für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Million und für grosse auf 5 Millionen erhöht (bisher 750'000 Fr.),

Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall: Neu können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 %)

Die vollständigen Informationen zu den Beschlüssen sind hier zu finden.

 

29. März 2021:

Testen in den Unternehmen - Jetzt auch im Kanton Zürich möglich

Ab sofort ist es für KMU im Kanton Zürich möglich, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf freiwilliger Basis repetitiv testen zu lassen.

Mehr Informationen zu den Betriebstestungen im Kanton Zürich sind hier zu finden.

 

 

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24. März 2021:

Anpassung Kurzarbeit: Aktuelle Information für Betriebe

Der Bundesrat hat die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlängert. Einen aktuellen Überblick finden Sie im Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

Weitere Infos unter:  https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html

Alle Informationen und Anmeldung zur Kurzarbeit im Kanton Zürich finden Sie hier.

 

Härtefall-Programme im Kanton Zürich für betroffene Unternehmen

Hier finden Sie alles zu den Hilfsmassnahmen im Kanton Zürich für die betroffenen Unternehmen.

 

Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall

Anspruch auf Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus haben je nach Situation und unter bestimmten Voraussetzungen:

Selbständigerwerbende

Arbeitgebende

Angestellte

Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion

 

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Archiv:

Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes

Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Corona-Virus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen: Mit dem neuen Covid-19 Gesetz hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021. Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls.

Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung
Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Bei einer Betriebsschliessung besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot
Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten.

Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse
Neu haben Personen einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich einschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Betroffenen müssen die Umsatzeinbusse deklarieren und begründen, wie sie auf Massnahmen zu Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen, werden aber gebeten, sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden.

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Aktuelle Informationen rund um Corona für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung im Eventbereich

Geschäftsführende Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie ihr mitarbeitender Ehepartner oder eingetragener Partner mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 im Jahr 2019 können neu ebenfalls Corona-Entschädigung beantragen.

Entschädigung für Veranstaltungsbranche: Wann und wie?
Der Veranstaltungsbereich ist nach wie vor stark von der Corona-Krise betroffen. Nach dem Wegfall der ausserordentlich zugesprochenen Kurzarbeitsentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung per Ende Mai können Betroffene im Veranstaltungsbereich deshalb rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 Corona-Erwerbsersatz beantragen.

Welche Branchen gehören zum Veranstaltungsbereich?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Mögliche Branchen sind:

  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • Event-Caterer
  • Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
  • Firmen, die in der Herstellung und Aufführung von Theaterstücken, Konzerten usw. tätig sind
  • Vergnügungs- und Themenparks

Wer hat Anspruch auf diese Entschädigung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c AVIG): Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können ihr mitarbeitender Ehepartner beziehungsweise eingetragener Partner

Welche Voraussetzungen gelten?
Ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 muss zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegen.

Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf Entschädigung?

Vom 1. Juni bis zum 16. September 2020.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Basis für die Berechnung ist der im Jahr 2019 erzielte AHV-pflichtige Lohn.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse.

Quelle: SVA Zürich

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Corona: Weitere Lockerungen ab dem 22. Juni

Wichtigste Punkte:

  • Mindestabstand neu 1.5 Meter statt 2 Meter
  • Vereinheitlichung der Schutzkonzepte
  • Veranstaltungen bis zu 1000 Personen möglich, unter Auflagen
  • Home Office Empfehlung aufgehoben
  • Keine Sitzplatzpflicht mehr in Restaurants und Bars
  • Sperrstunde aufgehoben

Die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus werden grösstenteils aufgehoben. Noch bleiben aber Grossveranstaltungen bis Ende August verboten. So sind Veranstaltungen mit 1000 Personen ab Anfang September wieder erlaubt, sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert.

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1000 Personen sind wieder erlaubt. Das Nachverfolgen von Kontakten muss aber stets möglich sein. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren.

Für alle gilt: Hygiene- und Abstandregeln sind weiterhin einzuhalten. Die Vorgaben für Schutzkonzepte wurden vereinheitlicht. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen, auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird verzichtet.

Es gelten nun folgende Regelungen für alle:

Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird angesichts der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann, besteht ein erhebliches Ansteckungsrisiko. Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes. Falls an Veranstaltungen, Anlässen oder in Schulen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden. Damit ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt.

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News vom 28. Mai: Spezialregime Kurzarbeit wird zurückgefahren

Die notrechtlich verordneten Massnahmen werden in Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur Öffnung der Wirtschaft schrittweise aufgehoben. Dies hat Auswirkungen auf die Kurzarbeit.

  • Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai. Dies erfolgt im Gleichschritt mit der Aufhebung der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende.
     
  • Zum gleichen Zeitpunkt erlischt auch der Anspruch auf Kurzarbeit für Lernende. Im Vordergrund steht hier eine möglichst rasche Fortsetzung der Ausbildung.
     
  • Weiter wird auch die Voranmeldefrist wieder eingeführt. Diese wurde aufgehoben, da die verordneten Einschränkungen für Unternehmen nicht vorhersehbar waren. Unterdessen sind die bundesrätl. Mass-nahmen bekannt und deren Auswirkungen auf die Betriebe besser einschätzbar. Für die Unternehmen ist es somit möglich, die Voranmeldung unter Einhaltung der Voranmeldefrist vorzunehmen. Unternehmen, für welche Kurzarbeit bereits bewilligt wurde, müssen aufgrund dieser Anpassung kein neues Gesuch einreichen.
     
  • Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden wie vorgesehen per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). Es bleibt den Unternehmen weiterhin möglich, aufgrund des Coronavirus das Instrument der regulären Kurzarbeit nutzen, um Arbeitsplätze zu erhalten.

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News vom 8. Mai: Ausfallentschädigung für Kitas im Kanton Zürich während der Corona-Pandemie

Der Regierungsrat gewährt den Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien mehr Handlungsspielraum und ergänzt seine Notverordnung.

Die Reaktionen auf die am 22. April 2020 vom Regierungsrat beschlossene Notverordnung haben gezeigt, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Kitas und Tagesfamilien mehr Handlungsspielraum erfordern, um die während der Corona-Pandemie entstandenen Ausfälle zu decken. Die Gemeinden und der Kanton tragen gemeinsam 80 Prozent des entstandenen Schadens. Die Verordnung über die Ausfallentschädigung regelt nicht, wer für die restlichen 20 Prozent des Schadens aufkommt.

Den Kitas und Tagesfamilienorganisationen soll ermöglicht werden, den Eltern gestützt auf die bestehenden Betreuungsverträge Beiträge im Umfang der von der Ausfallentschädigung nicht gedeckten 20 Prozent in Rechnung zu stellen. Wenn Eltern entsprechende Rechnungen begleichen, darf dies nicht zu einer Kürzung der Ausfallentschädigung führen. Auch Gemeinden sollen über ihren hälftigen Anteil an der Ausfallentschädigung hinaus Beiträge leisten können, ohne dass diese an die Ausfallentschädigung angerechnet werden. Der Regierungsrat hat die Notverordnung entsprechend ergänzt.

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News vom 8. Mai: Öffnen der Gastronomie: Verordnung angepasst
Der Bundesrat hat zudem die Änderungen in der Covid-19-Verordnung für die Eröffnung der Gastronomiebetriebe am 11. Mai verabschiedet. Diese Lockerung hatte er am 29. April beschlossen. Erlaubt sind an einem Tisch maximal vier Personen oder Eltern mit Kindern. Alle Gäste müssen sitzen und zwischen den Tischen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente nötig. Der Bundesrat wurde zudem informiert über das Schutzkonzept, das die Branchenorganisationen nach den Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und unter Einbezug der Sozialpartner erarbeitet haben. Um auch in den Restaurants das Contact Tracing zu ermöglichen, sollen von jeder Gästegruppe die Kontaktdaten einer Person erfasst werden. Diese Angaben sind freiwillig. 

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News vom 29. April: Öffnung der Gastronomie ab dem 11. Mai mit Auflagen
Ab dem 11. Mai können Gastrobetriebe unter strengen Auflagen wieder öffnen. In einem ersten Lockerungsschritt sind an einem Tisch maximal vier Personen oder Eltern mit Kindern erlaubt. Alle Gäste müssen sitzen und zwischen den Gästegruppen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente nötig. Über die weiteren Schritte entscheidet der Bundesrat am 27. Mai. Die etappierte Öffnung wird von Schutzkonzepten begleitet und wurde mit Branchenvertreter besprochen.

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News vom 22. April: Anspruch der Selbständigerwerbenden auf Erwerbsersatz verlängert

Am 27. April und am 11. Mai dürfen viele Selbständigerwerbende voraussichtlich ihre Geschäfte wieder öffnen. Gemäss der Verordnung zum Corona-Erwerbsersatz würde ihr Anspruch auf eine Entschädigung mit diesem Tag enden. In der Praxis wird es jedoch so sein, dass sie ihre Dienstleistungen nicht vom ersten Tag an wieder vollständig werden erbringen können – beispielsweise, weil sie wegen der nach wie vor geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften weniger Kunden bedienen können. Ihre Situation wird nach dem Ende der angeordneten Betriebsschliessung also vergleichbar sein wie die Situation jener Selbständigerwerbenden, die indirekt von den Massnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffen sind. Deren Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz dauert bis zum 16. Mai 2020. Die gleiche Frist gilt nun auch für diejenigen, die ihre Geschäfte am 27. April oder am 11. Mai wieder öffnen dürfen. Bezügerinnen und Bezüger, die bereits Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben, brauchen nichts zu unternehmen. Ihre AHV-Ausgleichskasse verlängert ihren Anspruch gemäss der neu beschlossenen Frist.

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Swisscom-Corona-Seite für KMU und Private

Die Swisscom hat vor einigen Tagen eine Infoseite lanciert, um Private wie Unternehmen vorübergehend gratis dabei zu unterstützen, dezentral kommunizieren/arbeiten zu können: www.swisscom.ch/gemeinsambereit

Zu finden sind da einerseits kostenlose Angebote fürs Homeoffice und weitere hilfreiche Reduktionen in dieser Zeit (z.B. kostenloser sicherer Zugriff aufs Firmennetzwerk), Tipps & Tricks, Anlaufstellen etc.

Anbei die Webseite mit Business-Fokus: www.swisscom.ch/gemeinsambereit-business

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News vom 8. April: Bundesrat stellt Lockerungen ab Ende April in Aussicht

Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus werden gut umgesetzt und zeigen Wirkung. Sie werden um eine Woche bis Sonntag, 26. April 2020, verlängert und noch im April schrittweise gelockert. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. April entschieden. Über die Etappen der Lockerung entscheidet der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung vom 16. April.

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Empfehlung vom 4. April - Interview mit KGV-Präsident Werner Scherrer

KGV-Präsident Werner Scherrer forderte in einem Interview in der NZZ eine Lösung für Härtefälle bei den Mieten und eine Lockerung der Corona-Massnahmen, wo es gesundheitspolitisch möglich ist.

Link zum Interview

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News vom 1. April - Bundesrat bestätigt bisherige Strategie und prüft gezielte Ausweitung der Unterstützungsleistungen

Der Bundesrat hat am 1. April 2020 seine bisherige Strategie bestätigt und beschlossen, rasch eine gezielte Verlängerung oder Ausweitung von Unterstützungsleistungen zu prüfen. Mit der Fortführung und der gezielten Optimierung der bisherigen Strategie sollen die Beschäftigung erhalten, Löhne gesichert, Selbstständige aufgefangen und Insolvenzen aufgrund von Liquiditätsengpässen verhindert werden.

Weiter wird das EDI (BSV) beauftragt, zusammen mit dem EFD (EFV) und dem WBF (SECO) eine Unterstützung im Sinne einer Abfederung von Härtefällen für Selbständige bis zum 8. April 2020 zu prüfen, die sich durch den weitgehenden Stillstand der Wirtschaft mit Erwerbseinbussen konfrontiert sehen, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten ist.

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Empfehlung vom 31.3.2020: COVID-19 – Was ist jetzt am Wichtigsten / Webinar von BDO

Angesichts der Coronavirus-Pandemie treffen die Unternehmensleiter Vorsichtsmassnahmen und arbeiten rund um die Uhr daran, Aktionspläne zur Minderung von Risiken und deren Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb zu formulieren – wobei es gleichzeitig die Bedürfnisse der Kunden und anderer Interessengruppen zu erfüllen gilt.

Der KGV empfiehlt seinen Mitgliedern die Unterlagen der Firma BDO*:

Leitfaden: Covid 19 – Was ist nun am Wichtigsten?

Artikel: Coronavirus und seine wirtschaftlichen Folgen

Webinar zum Thema Arbeitsrecht & Kurzarbeit

*BDO ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften der Schweiz und Hauptsponsor des KMU- und Gewerbeverband Kanton Zürich.

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News vom 31.3.2020 - Merkblatt zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung der SVA Zürich

Haben Sie einen Erwerbsausfall wegen der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus? Der Bundesrat hat gezielte Entschädigungen eingeführt. Auf dem Merkblatt der SVA Zürich finden Sie alle wichtigen Informationen zum Vorgehen.

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News vom 27.3.2020 - Fristen bei Zahlungsrückständen bei Wohn- und Geschäftsmieten auf 90 Tage verlängert

Unter den gegenwärtigen Umständen ist das Risiko eines Zahlungsrückstands bei Mietzinsen für Wohn- und Geschäftsräume und infolgedessen dasjenige der Androhung sowie des Aussprechens einer Kündigung stark erhöht. Um den Druck zu reduzieren, verlängert der Bundesrat die Frist von Artikel 257d Absatz 1 OR bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage, sofern die Mieterinnen und Mieter aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten. Die Fristverlängerung gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Parallel dazu verlängert er die Frist zur Zahlung fälliger Pachtzinse gemäss Artikel 282 Absatz 1 OR für Pächterinnen und Pächter von 60 auf 120 Tage unter den gleichen Bedingungen.

Aufgrund der schwierigen Lage insbesondere von vielen Geschäftsmietern hat Bundesrat Guy Parmelin am 24. März 2020 eine Task Force unter der Leitung des Direktors des Bundesamts für Wohnungswesen BWO eingesetzt. Die Task Force vereinigt Verwaltung, Mieter- und Vermieterorganisationen, Immobilienwirtschaft sowie Städte und Kantone und wird dem Bundesrat bei Bedarf weitere Massnahmen vorschlagen.

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News vom 26.3.2020 - sgv fordert Gleichbehandlung der Unternehmen

Für direkt von der Schliessung betroffene Unternehmen hat der Bundesrat eine Entschädigung eingeführt. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmen erhalten eine Entschädigung aus der Erwerbsersatzordnung EO im Umfang eines Tagsatzes von 196 Franken à 30 Tagen, d.h. total CHF 5'880. Inhaberinnen und Inhaber von Kapitalgesellschaften erhalten eine Entschädigung von CHF 3'320 im Monat. Das ist eine Ungleichbehandlung. Die Entschädigung der Unternehmerinnen und Unternehmen muss unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens erfolgen. Der sgv fordert deshalb, allen Unternehmerinnen und Unternehmen unabhängig der Rechtsform der Unternehmung, die Entschädigung gemäss Regelung EO auszurichten.

Viele unmittelbar betroffen

Viele Unternehmen sind unmittelbar von der behördlich verordneten Schliessung betroffen, auch wenn ihre Aktivitäten nicht ausdrücklich in der Verordnung des Bundesrates genannt sind. In der Wertschöpfungskette führen die verordneten Schliessungen zu weiteren de facto Schliessungen. So haben Zahntechnikbetriebe keinen Publikumskontakt, doch sie arbeiten für Zahnärzte, die derzeit keine übliche Kundschaft behandeln dürfen. Es bestehen zahlreiche weitere Beispiele für Betroffenheit der Schliessung, ohne ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt zu sein. Diese de facto Schliessungen müssen zu Entschädigungen via EO führen. Weiter fordert der sgv, dass die Massnahmen des Bundesrates konsequent umgesetzt werden. Es gibt viele Beispiele von namentlich Grossverteilern, die immer noch ihr Gesamtsortiment dem Publikum zugänglich machen. Das ist eine offensichtliche Verletzung der Regelung und führt zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der KMU, die schliessen mussten.
Für den sgv ist es wichtig, dass die bisherigen Bemühungen des Bundesrates richtig funktionieren und von den KMU als Erfolg wahrgenommen und anerkannt werden. Ent­sprechend ist der festgestellte Handlungsbedarf die Weiterentwicklung eines wirksamen Krisenbewältigungsmodells.

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News vom 26.3.2020 - Corona Hotline und Mailcenter im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich hat ab sofort eine eigene Corona Hotline:

Telefon Nummer: 0800 044 117

Die Internetseite des Kantons zum Paket für die Wirtschaft wurde ebenfalls aufgeschaltet:

www.vd.zh.ch/wirtschaft-coronavirus 

Dort sind wichtige Hinweise für kleine und mittlere Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Informationen zu finden.

Auf den Internetseiten ist auch ein Kontaktformular aufgeschaltet. Ein neu eingerichtetes Mailcenter bei der Finanzdirektion wird die Anfragen beantworten bzw. zur Erledigung an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Das Mailcenter ergänzt die bestehende kantonale Coronavirus-Hotline 0800 044 117 (täglich von 7 bis 23 Uhr).

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Info vom 25.3.2030 - Kreditvergabe bei Banken geregelt -  0% Zins bei Krediten bis Fr. 500'000.-

Der Bundesrat hat das Vorgehen bei der Kreditvergabe bekanntgegeben. Gesuche für COVID-19-Kredite müssen hier erfasst werden: https://covid19.easygov.swiss/

Bis zu CHF 500’000 werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz auf diesen Überbrückungskrediten beträgt aktuell 0%.

So reichen Sie Ihr Gesuch für Ihren COVID-19-Kredit ein:

Laden Sie auf https://covid19.easygov.swiss/ die Vereinbarung für Ihren Kredit herunter, füllen Sie alle verlangten Felder aus und drucken Sie das PDF aus.

  • Unterschreiben Sie die Vereinbarung.
  • Scannen Sie die Vereinbarung ein und verschicken Sie diese per E-Mail oder per Briefpost an die Bank.
  • Die Bank prüft die Vereinbarung. Ist diese komplett, wird Ihnen das Geld direkt von der Bank ausbezahlt.

Gesuche können ab Donnerstag, 26.03.2020, 8.00 Uhr gestellt werden.

Für PostFinance-Kunden: Da viele KMU nur über eine Kontoverbindung bei PostFinance verfügen, ermöglicht der Bundesrat auch der PostFinance, ihren bestehenden Firmenkunden unbürokratischen Zugang zu Krediten bis 500'000 Franken zur Verfügung zu stellen. Dies stellt keine Entbindung der PostFinance vom Kreditvergabeverbot dar, sondern eine zeitlich begrenzte Massnahme im Rahmen dieses Programms.

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Aktuelle KGV-Gesamtübersicht der KMU-Unterstützungsmassnahmen

Hier finden Sie die aktuellste Version der KGV-Übersicht mit allen relevanten Informationen, Ansprechpersonen und Links zu den Massnahmen des Bundesrats:

Version vom 20.4.2020

Version vom 9.4.2020
Version vom 7.4.2020
Version vom 30.3.2020
Version vom 26.3.2020
Version vom 25.3.2020
Version vom 24.3.2020