Die Dienstleistungsunternehmen, welche am 27. April den Betrieb wiedereröffnen können, sollten auch im Kanton Zürich ihr Geschäft am 1. Mai offenhalten dürfen. Der KMU- und Gewerbeverband Kanton Zürich (KGV) ruft die Zürcher Regierung auf, sich dem Kanton Thurgau anzuschliessen und pauschale Ausnahmebewilligung zu erteilen, um am «Tag der Arbeit» arbeiten zu dürfen.
Coiffeurbetriebe und Gärtnereien werden den Ansturm der Kundinnen und Kunden nach dem Lockdown kaum bewältigen können. Da kommt der «arbeitsfreie» 1. Mai genau recht. Nach dem mehrwöchigen Lockdown und den damit verbundenen Einnahmeverlusten, besteht für viele Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungserbringer das Bedürfnis, ihre Produkte und Dienstleistungen auch am Freitag, 1. Mai, anzubieten.
Der Regierungsrat ist aufgerufen, für die betroffenen Dienstleistungsbetriebe eine vorübergehende Ausnahme des Gesetzes zu gestatten, da es dieses Jahr die wirtschaftlichen Verhältnisse klar erfordern. Der 1. Mai soll im Kanton Zürich für die Betriebe, welche am 27. April den Betrieb wieder öffnen können, ein Arbeitstag sein, wenn diese dies möchten.
Die Ausnahmeregelung würde gelten für Gärtnereien, Blumenläden, Bau- und Gartenfachmärkte sowie personenbezogene Dienstleistungsbetriebe mit Körperkontakt wie medizinische Massagen, Tattoo- und Kosmetikstudios, Coiffeure, Zahnärzte und Physiotherapeuten. Ein Antrag seitens Dienstleitungsbetriebe, welche am 1. Mai arbeiten möchten, soll nicht erforderlich sein. Klar ist, dass auch am 1. Mai für die Betriebe die Einhaltung der BAG-Vorgaben in Bezug auf Hygiene und sozialer Distanz, wo immer möglich, Pflicht ist.