Spezialregime Kurzarbeit wird zurückgefahren

Die notrechtlich verordneten Massnahmen werden in Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur Öffnung der Wirtschaft schrittweise aufgehoben. Dies hat Auswirkungen auf die Kurzarbeit.

  • Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai. Dies erfolgt im Gleichschritt mit der Aufhebung der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende.
     
  • Zum gleichen Zeitpunkt erlischt auch der Anspruch auf Kurzarbeit für Lernende. Im Vordergrund steht hier eine möglichst rasche Fortsetzung der Ausbildung.
     
  • Weiter wird auch die Voranmeldefrist wieder eingeführt. Diese wurde aufgehoben, da die verordneten Einschränkungen für Unternehmen nicht vorhersehbar waren. Unterdessen sind die bundesrätl. Mass-nahmen bekannt und deren Auswirkungen auf die Betriebe besser einschätzbar. Für die Unternehmen ist es somit möglich, die Voranmeldung unter Einhaltung der Voranmeldefrist vorzunehmen. Unternehmen, für welche Kurzarbeit bereits bewilligt wurde, müssen aufgrund dieser Anpassung kein neues Gesuch einreichen.
     
  • Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden wie vorgesehen per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). Es bleibt den Unternehmen weiterhin möglich, aufgrund des Coronavirus das Instrument der regulären Kurzarbeit nutzen, um Arbeitsplätze zu erhalten.